Art. 2 § 20 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1998

Veranlagungsvorschriften

§ 20

(1) § 20.Die Wertpapiere eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.

(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.

(3) Die Wertpapiere des Abs. 2 dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:

  1. 1. Sie müssen
  1. a) an der Wertpapierbörse eines EWR-Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) amtlich notiert werden oder
  2. b) an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder
  3. c) an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist;
  1. 2. bei Wertpapieren aus Neuemissionen genügt es,
  1. a) wenn die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Z 1 angeführten Märkte beantragt wird, hinsichtlich der Wertpapiermärkte von Drittländern jedoch nur, wenn die Wahl dieser Märkte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist und
  2. b) wenn die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt;
  1. 3. insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als in den in Z 1 und 2 genannten Wertpapieren sowie in anderen verbrieften Rechten, die Wertpapieren gleichzuhalten sind, übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert jederzeit oder zumindest in den gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann, angelegt werden;
  2. 4. Zertifikate über Edelmetalle dürfen nicht erworben werden;
  3. 5. Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen darf. Wertpapiere von zwei Wertpapierausstellern, von denen der eine am Grundkapital des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere eines EWR-Mitgliedstaates müssen nicht mit Wertpapieren von Emittenten, an deren Gesellschaftskapital der betreffende EWR-Mitgliedstaat mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH beteiligt ist, zusammengerechnet werden;
  4. 6. Wertpapiere, die von demselben Zone-A-Staat (§ 2 Z 18 BWG) oder die vom Bund oder den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des Fondsvermögens erworben werden;
  5. 7. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
  6. 8. die in Z 6 und 7 genannten Wertpapiere bleiben bei der Anwendung der in Z 5 vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Z 5 bis 7 dürfen nicht kumuliert werden;
  7. 9. Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne dieses Bundesgesetzes oder an Investmentgesellschaften des offenen Typs dürfen nur bis zu 5 vH des Fondsvermögens unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
  1. a) Es dürfen nur Anteile einer Investmentgesellschaft oder Anteile eines anderen Kapitalanlagefonds erworben werden, sofern die Anteile öffentlich, ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben;
  2. b) der Erwerb von Anteilen eines Kapitalanlagefonds derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen der diese Anteile verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentgesellschaft die Spezialisierung auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich vorsehen, die Kapitalanlagegesellschaft die Absicht des Erwerbes derartiger Anteile angekündigt hat und die Anlage in solchen Anteilen in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist;
  3. c) lit. b gilt auch in Fällen, in denen ein Kapitalanlagefonds Anteile an einer Investmentgesellschaft erwirbt, mit der die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des lit. b verbunden ist;
  4. d) die Kapitalanlagegesellschaft darf bei Geschäften mit Anteilen des Kapitalanlagefonds keine Gebühren oder Kosten berechnen, wenn
  1. aa) Teile des Kapitalanlagefonds in Anteilen eines anderen Kapitalanlagefonds angelegt werden, der von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist oder
  2. bb) Teile des Kapitalanlagefonds in Anteilen einer Investmentgesellschaft angelegt werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist;
  1. 10. Stammaktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden; Anteile eines Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft gemäß Z 9 dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens dieses Kapitalanlagefonds oder des Vermögens der Investmentgesellschaft erworben werden;
  2. 11. der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien und von Bezugsrechten auf solche ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären.

(4) Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 5 und 6 und der Abs. 7 und 8 können während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds und nach Beginn der Abwicklung (§ 16 Abs. 1) um 100 vH überschritten werden.

(5) Die Veranlagungsobergrenze des Abs. 3 Z 6 kann überschritten werden, wenn dies die Fondsbestimmungen unter ausdrücklicher Angabe der Emittenten, deren Wertpapiere in das Fondsvermögen aufgenommen werden sollen, vorsehen und die Veranlagung des Fondsvermögens in mindestens sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.

(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren sowie der Veranlagung in Bankguthaben wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 nicht berührt.

(7) Die Anlage von Mitteln des Fondsvermögens in Kassenscheinen und anderen Geldmarktpapieren ist nur bis zu 50 vH des Fondsvermögens gestattet.

(8) Neben den Erträgnissen dürfen Bankguthaben nur bis zu einer Höhe von 50 vH des Fondsvermögens und bis zu einer Höhe von 25 vH des Fondsvermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)