Art. 2 § 20 Erdöl-BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 20

Für die der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist im Fall einer behördlichen Preisfestsetzung gemäß den Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende Kostenbelastung je Tonne voll zu berücksichtigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)