Art. 2 § 20 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Ausmaß des Arbeitslosengeldes

§ 20.

(1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen.

(2) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), Eltern und Großeltern, Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Personen) zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt und

  1. 1. für den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielt, das einen im § 5 Abs. 1 erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung angeführten Betrag übersteigt, oder
  2. 2. für den Angehörigen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Einkommen erzielt, das einen im § 5 Abs. 1 erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung angeführten Betrag übersteigt.

(3) Für eine zuschlagsberechtigte Person ist der Familienzuschlag nur einmal zu gewähren. Tragen mehr als ein Arbeitsloser zum Unterhalt dieser Person tatsächlich wesentlich bei, so gebührt der Familienzuschlag jenem Arbeitslosen, in dessen Haushalt die zuschlagsberechtigte Person wohnt bzw. jenem Arbeitslosen, der die zuschlagsberechtigte Person überwiegend betreut.

(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person 16,60 S täglich. Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098182

alte Dokumentnummer

N6197721162L

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