Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1933
§ 1a.
Mietverträge, die nach den in § 1, Absatz 1, Z. 3, genannten Stichtagen über die bis zum Vertragsabschluß auf Grund des Eigentumsrechtes benützten Räume abgeschlossen wurden oder werden, gelten nicht als Vermietung im Sinne der genannten Bestimmung, insoweit die bis zum Vertragsabschluß bestandene Benützung durch den Eigentümer (Miteigentümer) aufrecht bleibt. Diese Anordnung findet keine Anwendung, wenn der Abschluß eines Mietvertrages durch Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen notwendig wurde.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1933
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10011207
Dokumentnummer
NOR12144351
alte Dokumentnummer
N9192941237L
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