Art. 2 § 1a Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1933

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1933

§ 1a.

Mietverträge, die nach den in § 1, Absatz 1, Z. 3, genannten Stichtagen über die bis zum Vertragsabschluß auf Grund des Eigentumsrechtes benützten Räume abgeschlossen wurden oder werden, gelten nicht als Vermietung im Sinne der genannten Bestimmung, insoweit die bis zum Vertragsabschluß bestandene Benützung durch den Eigentümer (Miteigentümer) aufrecht bleibt. Diese Anordnung findet keine Anwendung, wenn der Abschluß eines Mietvertrages durch Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen notwendig wurde.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1933

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144351

alte Dokumentnummer

N9192941237L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)