Art. 2 § 1a Schülerbeihilfengesetz 1983

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Anspruchsberechtigte

§ 1a.

Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:

  1. 1. österreichische Staatsbürger,
  2. 2. Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,
  3. 3. nicht vom Anwendungsbereich der Z1 und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, und
  4. 4. Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.55/1955.

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