Begriffsbestimmungen
§ 1a
(1) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des BWG anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. Verwaltungsgesellschaft: jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben;
- 2. Herkunftmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
- 3. Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;
- 4. Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist:
- a) für einen in Form eines Investmentfonds gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
- b) für einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat;
- 5. Aufnahmemitgliedstaat eines Kapitalanlagefonds: jeder Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist;
- 6. Geldmarktinstrumente: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;
- 7. Wertpapiere:
- a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,
- b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,
- c) alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,
mit Ausnahme der in § 21 genannten Techniken und Instrumente.
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