Art. 2 § 1a InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.2004

Begriffsbestimmungen

§ 1a

(1) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des BWG anzuwenden.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Verwaltungsgesellschaft: jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben;
  2. 2. Herkunftmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
  3. 3. Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;
  4. 4. Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist:
  1. a) für einen in Form eines Investmentfonds gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
  2. b) für einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat;
  1. 5. Aufnahmemitgliedstaat eines Kapitalanlagefonds: jeder Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist;
  2. 6. Geldmarktinstrumente: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;
  3. 7. Wertpapiere:
  1. a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,
  2. b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,
  3. c) alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,

    mit Ausnahme der in § 21 genannten Techniken und Instrumente.

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