Artikel II
Erlassung von Lenkungsmaßnahmen
§ 1
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung für die in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
- 1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
- 2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,
und insoweit diese Waren nicht Lenkungsmaßnahmen nach anderen Bundesgesetzen unterliegen.
(2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist.
(3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 haben zum Ziel,
- 1. im Falle des Abs. 1 eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
- 2. im Falle des Abs. 2 die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unter Berücksichtigung regionaler Versorgungsverhältnisse zu ermöglichen.
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