Art. 2 § 1 Versorgungssicherungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988

Artikel II

Artikel II

§ 1.

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung für die inAnlage 1 angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen

  1. 1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
  2. 2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,
  1. und insoweit diese Waren nicht Lenkungsmaßnahmen nach anderen Bundesgesetzen unterliegen.

(2) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988

Schlagworte

Wirtschaftsgut

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10006656

Dokumentnummer

NOR12072590

alte Dokumentnummer

N5198012378H

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