Artikel 2
Kennzeichnungspflicht
§ 1
(1) Textilerzeugnisse sind, sofern sie im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, Proben, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.
(2) Bei Textilerzeugnissen, die zum Zweck ihrer gewerbsmäßigen Bearbeitung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung in Verkehr gesetzt werden, sowie bei Textilerzeugnissen, die auf Grund von Ausschreibungen einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts geliefert werden, dürfen Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe im Lieferschein, in der Rechnung, oder in anderen Handelsdokumenten angegeben werden. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig. Verschlüsselungen dürfen verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in demselben Dokument erläutert wird.
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden
- 1. auf Textilerzeugnisse, die anläßlich einer Bearbeitung durch Heimarbeiter oder durch sonstige im Lohnauftrag arbeitende Gewerbebetreibende diesen Personen oder von ihnen ihren Auftraggebern übergeben werden,
- 2. auf Textilerzeugnisse, die als Einzelanfertigungen an Letztverbraucher abgegeben werden, und
- 3. auf Textilerzeugnisse und zu deren Herstellung bestimmte Vorerzeugnisse, die
- a) ausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,
- b) zum Zweck der Durchfuhr in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht werden,
- c) zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder Zollaufschublagern eingeführt werden,
- d) zur Veredelung unter zollamtlicher Überwachung und Wiederausfuhr eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden.
(4) Die in der Anlage 1 angeführten Textilerzeugnisse und die für ihre Herstellung bestimmten Vorerzeugnisse unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach dieser Verordnung. Werden solche Waren jedoch mit einer Angabe über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt, so hat die Kennzeichnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.
(5) Textilerzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. einen Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen aufweisende
- a) Waren,
- b) Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen,
- c) Teile von Matratzen, Campingartikeln und mehrschichtigen Fußbodenbelägen,
- d) der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen und
- 2. Warenbestandteile aus textilen Rohstoffen, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.
(6) Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen, sowie flexible Bänder und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den in der Anlage 2 Z 16 bis 38 genannten Fasern hergestellt werden; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder des Schlauches in gefalteter, abgeflachter, gepreßter oder gedrehter Form oder, bei nicht einheitlicher Breite, die Durchschnittsbreite.
(7) Das Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der in einem Textilerzeugnis, im Falle des § 3 Z 12 in den einzelnen Teilen, enthaltenen textilen Rohstoffe, vermindert um das darin enthaltene Gewicht von
- 1. ausschließlich der Verzierung dienenden oder wegen ihrer antistatischen Wirkung zugesetzten sichtbaren und mechanisch trennbaren Fasern, sofern deren Anteil 7 %, bei antistatischen Fasern (zB Metallfasern) 2%, des Gesamtgewichtes der textilen Rohstoffe nicht übersteigt; bei den im § 3 Z 6 angeführten Erzeugnissen ist der Anteil nicht auf das Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe, sondern jeweils getrennt auf das Gewicht der Kett- und Schußfäden zu beziehen;
- 2. Versteifungen, Verstärkungen, Einlage- und Füllstoffen, Verbindungsfäden, Nähmitteln, Webkanten, Etiketten, Markendarstellungen, Bordüren sowie Verzierungen, die nicht Bestandteile des Erzeugnisses sind; ferner von Bezügen und ähnlichen Teilen von Knöpfen, Schnallen und Schmuckbesatz und sonstigem Zubehör, eingearbeiteten Gummifäden und Bändern sowie Futterstoffen, außer Hauptfutter (zB Rumpffutter);
- 3. Bindeketten und -schüssen für Decken sowie Doppelgewebe, Binde- und Füllketten und Binde- und Füllschüssen für textile Fußbodenbeläge und Möbelbezugsstoffe;
- 4. Grundschichten von Samten und Plüschen sowie mehrschichtigen Fußbodenbelägen, sofern sie nicht den gleichen textilen Rohstoffgehalt wie die Nutzschicht haben;
- 5. Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen und sonstigen Mitteln technischer Ausrüstung sowie Färbe- und Druckhilfsmitteln.
(8) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung der in der Anlage 3 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen. Das gleiche gilt für die Berechnung des Gewichtsanteiles gemäß Abs. 5 und des Gesamtgewichtes gemäß § 3 Z 12.
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