Art. 2 § 1 Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2023

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

§ 1.

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2023 mit 1,058 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2023 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20012067

Dokumentnummer

NOR40248531

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