Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Artikel II
Anpassung in der Opferfürsorge
§ 1.
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2023 mit 1,058 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2023 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
20012067
Dokumentnummer
NOR40248531
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