Art. 2 § 1 Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

§ 1

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2016 mit 1,012 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2016 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

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