Artikel II
Anpassung in der Opferfürsorge
§ 1
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2016 mit 1,012 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2016 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
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