§ 1.
Die §§ 1 bis 15 des Art. I gelten für Abfallbehandlungsanlagen, welche dem § 29e AWG unterliegen, mit folgenden Abweichungen oder Ergänzungen:
- 1. an die Stelle “Produktionsverfahren" im Art. I §§ 6 Z 3 und 8, 7 Z 1 und 12 Z 1 tritt “Behandlungsverfahren";
- 2. statt der handelsüblichen Bezeichnung gemäß Art. I § 6 Z 3 ist die Bezeichnung der Abfallart anzugeben;
- 3. sofern bei Abfällen eine Zuordnung nach IUPAC und CAS gemäß Art. I § 6 Z 3 nicht möglich ist, ist stattdessen die Kategorie gemäß Anlage 5 Teil 2 GewO 1994 anzugeben, welche zur Beurteilung führte, dass der Betrieb § 29e AWG unterliegt;
- 4. an die Stelle Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) im Art. I §§ 7 Z 4 und 8 Z 2 tritt Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 AWG);
- 5. an die Stelle der Bestätigung gemäß Art. I § 13 Abs. 1 Z 3 tritt die Bestätigung, dass der Betrieb den Bestimmungen des § 29e AWG unterliegt, die Mitteilung (§ 84c Abs. 2 GewO 1994) an die Behörde erfolgt ist und der Behörde ein Sicherheitsbericht vorgelegt wurde;
- 6. der Alarm- und Gefahrenabwehrplan gemäß Art. I § 10 Abs. 5 hat Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes zu enthalten.
Schlagworte
Alarmplan
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20002192
Dokumentnummer
NOR40035827
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)