Art. 2 § 1 IUV

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2002

§ 1.

Die §§ 1 bis 15 des Art. I gelten für Abfallbehandlungsanlagen, welche dem § 29e AWG unterliegen, mit folgenden Abweichungen oder Ergänzungen:

  1. 1. an die Stelle “Produktionsverfahren" im Art. I §§ 6 Z 3 und 8, 7 Z 1 und 12 Z 1 tritt “Behandlungsverfahren";
  2. 2. statt der handelsüblichen Bezeichnung gemäß Art. I § 6 Z 3 ist die Bezeichnung der Abfallart anzugeben;
  3. 3. sofern bei Abfällen eine Zuordnung nach IUPAC und CAS gemäß Art. I § 6 Z 3 nicht möglich ist, ist stattdessen die Kategorie gemäß Anlage 5 Teil 2 GewO 1994 anzugeben, welche zur Beurteilung führte, dass der Betrieb § 29e AWG unterliegt;
  4. 4. an die Stelle Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) im Art. I §§ 7 Z 4 und 8 Z 2 tritt Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 AWG);
  5. 5. an die Stelle der Bestätigung gemäß Art. I § 13 Abs. 1 Z 3 tritt die Bestätigung, dass der Betrieb den Bestimmungen des § 29e AWG unterliegt, die Mitteilung (§ 84c Abs. 2 GewO 1994) an die Behörde erfolgt ist und der Behörde ein Sicherheitsbericht vorgelegt wurde;
  6. 6. der Alarm- und Gefahrenabwehrplan gemäß Art. I § 10 Abs. 5 hat Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes zu enthalten.

Schlagworte

Alarmplan

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20002192

Dokumentnummer

NOR40035827

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