Art. 2 § 1 Holzkontrollgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel II

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz (Holzkontrollgesetz) Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Holz im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988) einzureihenden Waren:

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TARIF

Nr./UNr.  Warenbezeichnung

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aus 1404 10 unbearbeitete Rinde von Holzgewächsen (Borke und Bast) aus 4401 Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln,

Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder Teilchen; Holzabfälle, ausgenommen zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert

aus 4403 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder

vierseitig zugerichtet, ausgenommen imprägnierte Leitungsmaste der Unternummer 10

aus 4404 Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Stangen,

aus Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406 10 Bahnschwellen aus Holz, nicht imprägniert

aus 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit dem Profilzerspäner besäumt, gemessert oder geschält, mit einer Stärke von mehr als 5 mm, ausgenommen gehobelte, geschliffene oder keilverzinkt verleimte Ware

(2) Anläßlich der Einfuhr in das Bundesgebiet oder der Durchfuhr durch das Bundesgebiet unterliegen der phytosanitären Kontrolle:

  1. 1. Waren von Nadelbäumen gemäß Abs. 1 mit dem Ursprung in europäischen Staaten, der Türkei und Nachfolgestaaten der UdSSR, wenn sie Rindenanteile von mehr als 5% der Oberfläche oder mehr als 10 cm Breite aufweisen, ausgenommen unbearbeitete Rinde und Holz in Abschnitzeln oder Teilchen,
  2. 2. Waren von Nadelbäumen gemäß Abs. 1 mit anderem Ursprung, mit und ohne Rinde, ausgenommen solche der Nummer 4407 des Zolltarifs (Schnittholz), wenn sie frei von Rinde und Rindenteilen sind.

(3) Haben Erhebungen ergeben, daß bei Holz aus bestimmten Gebieten oder Ländern mit einem Befall von Forstschädlingen zu rechnen und die Gefahr ihrer Einschleppung gegeben ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung auch sonstiges Holz im Sinne des Abs. 1 in die phytosanitäre Kontrolle einzubeziehen. Dabei sind das Auftreten und die Vermehrung von Forstschädlingen begünstigende oder hemmende Umstände wie insbesondere Dauer des Transports, Jahreszeit, Schadholzanfall oder Gefährlichkeit bestimmter Forstschädlinge zu berücksichtigen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die phytosanitäre Lage im Bundesgebiet und im Herkunfts- oder Ursprungsgebiet durch Verordnung nähere Anordnungen über Voraussetzungen festzulegen, deren Erfüllung vor Ausstellung eines Freigabescheines nachzuweisen sind.

(5) Der Kontrolle unterliegen nicht Waren, die nach einem Anweisungsverfahren gemäß § 106 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988 in das Zollgebiet zurückverbracht werden.

Schlagworte

Einfuhr, Herkunftsgebiet

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10004848

Dokumentnummer

NOR12053035

alte Dokumentnummer

N3199332531J

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