Art. 2 § 1 BörsefondsüberleitungsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Artikel II

Bundesgesetz über die Überleitung des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BörsefondsüberleitungsG)

§ 1.

(1) Zur Verwaltung und Verwertung der Vermögen des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Börsebeteiligungsgesellschaft m. b. H.“ errichtet. Die Gesellschaft steht zur Gänze im Eigentum des Bundes. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Stammkapital beträgt 1 Million Schilling und wird duch(Anm.: richtig: durch) Sacheinlage gemäß § 3 aufgebracht.

(2) Die Gesellschaft entsteht unmittelbar kraft dieses Bundesgesetzes. Die Eintragung in das Firmenbuch ist dazu nicht notwendig. Es sind lediglich die Angaben gemäß § 3 Z 2, 3, 4, 8 und 9 FBG zum Firmenbuch anzumelden.

(3) Die Leitung der Gesellschaft erfolgt durch einen Geschäftsführer, der für sich allein zur Vertretung befugt ist. Die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht ist zulässig. Der Geschäftsführer und die anderen zur Vertretung berufenen Personen können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Gesetzesnummer

10003624

Dokumentnummer

NOR12040425

alte Dokumentnummer

N2199850784L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)