Artikel II
Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
§ 1
§ 1. Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft'' mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.
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