Art. 2 § 19a BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988 ÜR: Art. III Abs. 5, BGBl. Nr. 313/1992

Rechtsmittel

§ 19a.

(1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesberufungskommission.

(2) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.

(2a) Über Berufungen gegen Bescheide des Behindertenausschusses (§ 8) entscheidet die Berufungskommission. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 21) entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(3) Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

ÜR: Art. III Abs. 5, BGBl. Nr. 313/1992

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40035648

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