§ 19
§ 19. Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch
- 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
- 2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
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