zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 19.
Wird durch eine Bringung im Sinne dieses Gesetzes ein Bergbauzwecken dienendes Grundstück oder eine nach den Bestimmungen des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Betriebsanlage betroffen, so ist die Genehmigung der Bergbehörde oder der für die Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde erforderlich. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bringung weder die Sicherheit des Bergbaues oder des Betriebes der gewerblichen Anlage gefährdet noch Änderungen der gewerblichen Betriebsanlage eintreten läßt, die zu Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zu Belästigungen der Nachbarschaft durch gesundheitsschädliche Einflüsse oder zu Sachbeschädigungen führen können.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010321
Dokumentnummer
NOR12131154
alte Dokumentnummer
N8196729124L
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