BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988 ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 313/1992
Verfahren
§ 19.
(1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und hinsichtlich des § 21 die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 Anwendung.
(2) Bescheidausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(3) Unrichtigkeiten in Bescheiden, welche ihre Ursache in der fehlerhaften Anwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen haben, gelten als Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(4) Ist eine Person, die bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt ist, als Partei an einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beteiligt oder beantragt sie die Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds, so ist dieses Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. der Behindertenausschuß bei diesem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Durchführung des Verfahrens ausgeschlossen. Die Zuständigkeit geht in solchen Fällen an das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. den Behindertenausschuß beim nächstgelegenen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über. Für den Ersatz der Reisekosten gilt § 14 Abs. 6.
(5) Für die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe (§ 9) oder die Gewährung einer Prämie (§ 9a) ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Amtsbereich der Dienstgeber seinen Sitz hat. Besteht ein solcher im Bundesgebiet nicht, so richtet sich die Zuständigkeit nach der an Dienstnehmern größten inländischen Betriebsstätte.
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 313/1992
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR12109818
alte Dokumentnummer
N6199444028J
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