Art. 2 § 18 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Veröffentlichungen

§ 18

§ 18. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 KMG sinngemäß. Dies gilt nicht für Veröffentlichungen gemäß § 7, falls diese Werte in der Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse veröffentlicht werden.

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