Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft
§ 17
Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates einer Kapitalanlagegesellschaft dürfen Wertpapiere weder aus den Beständen von Kapitalanlagefonds erwerben, die von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, noch Wertpapiere an einen solchen Fonds verkaufen. Dies gilt nicht für Anteilscheine eines von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds.
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