Art. 2 § 16 PreisG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Strafbestimmungen

§ 16

(1) § 16.Wer für ein Sachgut oder eine Leistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, oder wer entgegen einem Preisstopp einen Preis erhöht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 0000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 200 0000 S zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären.

(3) Wer einer Auflage gemäß § 6 Abs. 3, einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 4 oder dem § 11 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen.

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