Art. 2 § 15d VOG

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2006

§ 15d.

(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Februar 2007 eine einkommensabhängige Zusatzleistung gemäß § 3a beziehen und keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung auf Grund der Art. 1 bis 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2006 oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung haben, gebührt zu den im Februar 2007 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Einmalzahlung in der Höhe von 60 €.

(2) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40085563

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