Art. 2 § 15 BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Arbeitsvermittlung

§ 15.

(1) Die Durchführung der Arbeitsvermittlung für die Behinderten (§ 2) obliegt den regionalen Geschäftsstelllen des Arbeitsmarktservice. Diese haben im Einvernehmen mit den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen dahin zu wirken, daß die Behinderten auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt werden, auf denen sie trotz ihrer Behinderung vollwertige Arbeit zu leisten vermögen. Maßnahmen der Vermittlungsunterstützung (insbesondere Arbeitsassistenzprojekte), die im Rahmen dieses Bundesgesetzes aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des § 17 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969.

(2) Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten, für den Sach- oder Geldleistungen zur Gänze oder anteilig aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an den Dienstgeber erbracht wurden, ist dieser verpflichtet, die Beendigung dieses Dienstverhältnisses – ungeachtet der Vorschriften des § 8 – binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, das unverzüglich mit der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wegen der Vermittlung eines Behinderten nach Abs. 1 das Einvernehmen herzustellen hat.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Schlagworte

Sachleistung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12116788

alte Dokumentnummer

N6199956642L

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