Art. 2 § 14 Versorgungssicherungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1984

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 259/1984

§ 14.

Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zwecke der Versorgungssicherung Meldedaten zu benützen. Zu diesem Zweck haben ihnen die Meldebehörden die Meldedaten zu übermitteln, insbesondere haben in jenen Fällen, in denen Meldebehörden gemäß § 15 des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, Bundespolizeibehörden sind, diese die Meldedaten nach einer erfolgten polizeilichen Anmeldung, Abmeldung oder Änderung von Meldedaten der zuständigen Wohnsitzgemeinde unverzüglich zu übermitteln, soweit eine Übermittlung nicht schon auf Grund § 2 der Wählerevidenzverordnung 1973, BGBl. Nr. 306, zu erfolgen hat. Die zuständige Wohnsitzgemeinde ist im Fall einer Abmeldung die bisherige Wohnsitzgemeinde.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 259/1984

Schlagworte

BGBl. Nr. 306/1973

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10006656

Dokumentnummer

NOR12072605

alte Dokumentnummer

N5198012393H

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