BVG: Art. I, BGBl. Nr. 259/1984
§ 14.
Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zwecke der Versorgungssicherung Meldedaten zu benützen. Zu diesem Zweck haben ihnen die Meldebehörden die Meldedaten zu übermitteln, insbesondere haben in jenen Fällen, in denen Meldebehörden gemäß § 15 des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, Bundespolizeibehörden sind, diese die Meldedaten nach einer erfolgten polizeilichen Anmeldung, Abmeldung oder Änderung von Meldedaten der zuständigen Wohnsitzgemeinde unverzüglich zu übermitteln, soweit eine Übermittlung nicht schon auf Grund § 2 der Wählerevidenzverordnung 1973, BGBl. Nr. 306, zu erfolgen hat. Die zuständige Wohnsitzgemeinde ist im Fall einer Abmeldung die bisherige Wohnsitzgemeinde.
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 259/1984
Schlagworte
BGBl. Nr. 306/1973
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10006656
Dokumentnummer
NOR12072605
alte Dokumentnummer
N5198012393H
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