Kundmachung von Verordnungen
§ 14.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise ‑ insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen ‑ kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025
Gesetzesnummer
10007215
Dokumentnummer
NOR12078378
alte Dokumentnummer
N5199219588J
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