zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12
§ 14.
(1) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als die im § 13 vorgeschriebenen Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.
(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates Abweichung von den Vorschriften des § 13 zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Abeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektionsrat auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10007089
Dokumentnummer
NOR12077173
alte Dokumentnummer
N5199013148J
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