§ 14
§ 14. Vorratspflichtige haben jährlich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum Monatsletzten im Februar des Nachjahres abzugeben.
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