BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988
§ 13.
Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses, der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse, der Fachausschüsse sowie deren Ersatzmitglieder und Sachverständige dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie sonstige Tatsachen, die ihnen ausschließlich in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach ihrer Entlassung nicht offenbaren oder verwerten, wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10006656
Dokumentnummer
NOR12072604
alte Dokumentnummer
N5198012392H
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