Art. 2 § 13 Versorgungssicherungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988

§ 13.

Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses, der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse, der Fachausschüsse sowie deren Ersatzmitglieder und Sachverständige dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie sonstige Tatsachen, die ihnen ausschließlich in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach ihrer Entlassung nicht offenbaren oder verwerten, wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10006656

Dokumentnummer

NOR12072604

alte Dokumentnummer

N5198012392H

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