Gewinnverwendung
§ 13
§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber nach Maßgabe der Fondsbestimmungen insoweit auszuschütten, als der auf einen Anteil entfallende Betrag zehn Groschen oder ein Mehrfaches ergibt. Die Auszahlung der Erträge an die Anteilinhaber erfolgt durch die Depotbank.
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