Artikel II
Maßnahmen auf Grund des Arbeitnehmerschutzgesetzes
§ 13
(1) § 13.Elektrische Betriebsmittel sind zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefahren, die nicht durch den elektrischen Strom bedingt sind, entsprechend den im Anhang 1 angeführten, jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften und den dazu im Anhang 2 angeführten allfälligen zusätzlichen Bestimmungen zu betreiben bzw. zu bedienen sowie mit den in diesen Vorschriften angeführten Schutzmaßnahmen zu verwenden.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel haben hinsichtlich der den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom betreffenden Regelungen den gemäß Artikel I verbindlich erklärten und im Anhang 1 angeführten, jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften unbeschadet des § 38 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 593/1987 zu entsprechen.
(3) Arbeiten an elektrischen Anlagen sind zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechend den SNT-Vorschriften ÖVE-E 5, Teil 1/1989, ÖVE- E 5, Teil 9/1982 und ÖVE-T 5/1972 einschließlich ÖVE- T 5 a/1985 vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen; dies gilt auch hinsichtlich des Bedienens von elektrischen Anlagen. Arbeiten an elektrischen Anlagen und das Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die nach diesen SNT-Vorschriften hiezu berechtigt sind. Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen von elektrischen Anlagen oder in der Nähe solcher Teile dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach diesen SNT-Vorschriften zulässig und die auf Grund dieser SNT-Vorschriften erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind.
(4) Die §§ 5, 6, 11 und 12 sind anzuwenden.
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