Vorbereitende Informationen
§ 12a.
(1) Zur Information der Bevölkerung und der betroffenen Wirtschaftskreise können potentielle, im Fall des tatsächlichen Eintritts einer Krise zu treffende Lenkungsmaßnahmen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder in ergänzenden Kommunikationskanälen bereitgestellt werden.
(2) Die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen sind für die Erlassung konkreter Lenkungsmaßnahmen nicht bindend.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
10007777
Dokumentnummer
NOR40276426
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