§ 12.
Die Strafbarkeit der gemäß § 10 strafbaren Handlungen und Unterlassungen erlischt, wenn der Straffällige den der Vorschrift entsprechenden Zustand herstellt, bevor er die erste Vorladung zur Einvernahme als Beschuldigter oder die amtliche Mitteilung, daß gegen ihn eine Anzeige vorliege, erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10011207
Dokumentnummer
NOR12144353
alte Dokumentnummer
N9192941249L
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