Art. 2 § 12 Versorgungssicherungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

§ 12.

(1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 11 durch

  1. 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
  2. 2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10006656

Dokumentnummer

NOR12072603

alte Dokumentnummer

N5198012391H

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