§ 12.
(1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 11 durch
- 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
- 2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10006656
Dokumentnummer
NOR12072603
alte Dokumentnummer
N5198012391H
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