Art. 2 § 12 PreisG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Kostenbeitrag

§ 12

(1) § 12.Für eine nach diesem Bundesgesetz auf Antrag vorgenommene Preisbestimmung ist ein Kostenbeitrag von mindestens 300 S und höchstens 6 000 S zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Preisbestimmung und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten.

§ 76 AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(2) Zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

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