Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 12.
(1) Artikel 11 dieses Bundesgesetzes tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz, BGBl. Nr. 115/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1987 außer Kraft.
(3) Andere Vorschriften, welche die Ein- oder Durchfuhr von Holz regeln, bleiben unberührt.
(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 finden bei einer bekämpfungstechnischen Behandlung im Bereich der Eintrittstelle die Bestimmungen des § 3 der Forstschutzverordnung, BGBl. Nr. 245/1990, Anwendung.
(5) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 gelten die bisher in der Anlage zum Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz, BGBl. Nr. 115/1962, sowie in der Verordnung über die Zulassung von Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz, BGBl. Nr. 536/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 628/1992 festgelegten Eintrittstellen als solche im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(6) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 6 richtet sich die Höhe der Kontrollgebühren nach § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz, BGBl. Nr. 115/1962.
Schlagworte
Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10004848
Dokumentnummer
NOR12053046
alte Dokumentnummer
N3199332542J
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