Art. 2 § 11a Schülerbeihilfengesetz 1983

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Fahrtkostenbeihilfe

§ 11a.

(1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 1 200 S.

(2) § 11 Abs. 6 findet Anwendung.

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