Fahrtkostenbeihilfe
§ 11a.
(1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 1 200 S.
(2) § 11 Abs. 6 findet Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Fahrtkostenbeihilfe
§ 11a.
(1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 1 200 S.
(2) § 11 Abs. 6 findet Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)