§ 11.
(1) Der gemäß § 10 strafbaren Handlungen und Unterlassungen macht sich auch der Machthaber schuldig, der diese Handlungen oder Unterlassungen bei Ausübung seiner Vertretung begeht.
(2) Dieselben Vergehen werden auch durch Anstiftung und Beihilfe begangen. Straffrei bleibt, wer die Beihilfe infolge einer durch wirtschaftliche Abhängigkeit begründeten Nötigung leistet, es sei denn, daß er auf eine von der Behörde gestellte Anfrage unrichtige Angaben macht.
(3) Für die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Geldstrafen haftet mit der aus § 266, Absatz 2, des Personalsteuergesetzes sich ergebenden Einschränkung der Steuerpflichtige.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10011207
Dokumentnummer
NOR12144336
alte Dokumentnummer
N9192910454E
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