Vollzugsklausel
§ 11.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
- 1. hinsichtlich der §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- 2. hinsichtlich der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 6 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 3. hinsichtlich der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 7 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
- 4. hinsichtlich der §§ 6, 7 Abs. 5 und 8 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,
- 5. hinsichtlich des § 3 Abs. 1, soweit sich diese Bestimmung auf Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen bezieht, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
- 6. hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
- betraut.
Schlagworte
Eisenbahnunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10004848
Dokumentnummer
NOR12053045
alte Dokumentnummer
N3199332541J
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