Art. 2 § 11 FOnV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2002

§ 11

(1) § 11.Teilnehmer (§ 3) sind die im § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 bezeichneten steuerlichen Vertreter.

(2) Die Einbringung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge (§ 10) ist ausschließlich im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Bei Kapitalanlagefonds, welche die Fondsgebarung in einer anderen Währung als in Euro führen, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)