Art. 2 § 10 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 10

§ 10. (Anm.: Art. II)Der Bund hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die mit der Durchführung der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Aufgaben zusammenhängenden Kosten zu ersetzen.

(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist jährlich zumindest in Höhe des durch die Erträge aus den der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß § 4 Abs. 1 zufließenden Benützungsentgelten nicht gedeckten Zinsenaufwandes zuzüglich angemessener Personal- und Verwaltungskosten zu leisten. Spätestens mit Fertigstellung sämtlicher von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Finanzierung übernommenen Baumaßnahmen ist der jährliche Kostenersatz so zu bemessen, daß auch die Tilgung der Verpflichtungen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft längstens bis zum 31. Dezember 2015 gewährleistet ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)