Art. 27 § 3 COTIF – CIM

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 3

§ 3. - Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Eisenbahnen nur einmal zu rechnen. Die Beförderungsfrist ist nach der Gesamtentfernung zwischen dem Versand- und dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen.

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