Art. 1 § 9b WGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Ausnahmeregelung

§ 9b.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 9a gelten nicht für Bauvereinigungen von Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1, die ihre Tätigkeit auf die Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer des eigenen Unternehmens beschränken. Gemeinnützige Bauvereinigungen, Gebietskörperschaften und juristische Personen, deren sich Gebietskörperschaften zur Verwaltung ihrer Beteiligungen bedienen, zählen nicht zum Personenkreis gemäß § 9 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12154526

alte Dokumentnummer

N9199331742J

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