§ 9.
(1) Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit des Umweltbundesamtes zu entrichtenden Entgelte ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif festzusetzen, wobei für Tätigkeiten, die überwiegend im Interesse von Umweltschutz, Strahlenschutz, Wasserwirtschaft oder Raumordnung liegen, Ermäßigungen oder Befreiungen vorgesehen werden können. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
(2) Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz und vom Umweltbundesamt auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010478
Dokumentnummer
NOR12134027
alte Dokumentnummer
N8198522785J
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