Art. 1 § 9 Umweltkontrolle

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 9.

(1) Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit des Umweltbundesamtes zu entrichtenden Entgelte ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif festzusetzen, wobei für Tätigkeiten, die überwiegend im Interesse von Umweltschutz, Strahlenschutz, Wasserwirtschaft oder Raumordnung liegen, Ermäßigungen oder Befreiungen vorgesehen werden können. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

(2) Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz und vom Umweltbundesamt auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010478

Dokumentnummer

NOR12134027

alte Dokumentnummer

N8198522785J

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