Art. 1 § 9 Umweltfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Stundung der Rückzahlung von Darlehen

§ 9.

Der Fonds darf die Zahlung von Annuitäten nur aus wichtigen Gründen und gegen zusätzliche Zinsen für höchstens vier Annuitäten stunden. Eine solche Stundung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010439

Dokumentnummer

NOR12133023

alte Dokumentnummer

N8198312234Y

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