Stundung der Rückzahlung von Darlehen
§ 9.
Der Fonds darf die Zahlung von Annuitäten nur aus wichtigen Gründen und gegen zusätzliche Zinsen für höchstens vier Annuitäten stunden. Eine solche Stundung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010439
Dokumentnummer
NOR12133023
alte Dokumentnummer
N8198312234Y
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