§. 9.
Bezüglich der unter der Militärgerichtsbarkeit stehenden Personen steht das Verfahren und das Straferkenntnis den zuständigen Militärbehörden nach den Militärstrafvorschriften zu.
1. Diese Bestimmung gilt nur für Kriegszeiten.
2. Gemäß Art. 84 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, ist die Militärgerichtsbarkeit - außer für Kriegszeiten - aufgehoben.
3. Die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden obliegt den ordentlichen Gerichten. Sie ist im XXIX. Hauptstück (§§ 499 bis 506) der StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975, geregelt.
4. Auch materiell finden die allgemeinen Strafgesetze auf Soldaten Anwendung, soweit das Militärstrafgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält: Siehe hiezu § 1 MilStG, BGBl. Nr. 344/1970.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10001694
Dokumentnummer
NOR12020067
alte Dokumentnummer
N2188810726S
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