Art. 1 § 9 Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1888

§. 9.

Bezüglich der unter der Militärgerichtsbarkeit stehenden Personen steht das Verfahren und das Straferkenntnis den zuständigen Militärbehörden nach den Militärstrafvorschriften zu.

1. Diese Bestimmung gilt nur für Kriegszeiten.

2. Gemäß Art. 84 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, ist die Militärgerichtsbarkeit - außer für Kriegszeiten - aufgehoben.

3. Die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden obliegt den ordentlichen Gerichten. Sie ist im XXIX. Hauptstück (§§ 499 bis 506) der StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975, geregelt.

4. Auch materiell finden die allgemeinen Strafgesetze auf Soldaten Anwendung, soweit das Militärstrafgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält: Siehe hiezu § 1 MilStG, BGBl. Nr. 344/1970.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001694

Dokumentnummer

NOR12020067

alte Dokumentnummer

N2188810726S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)