Art. 1 § 9 PornoG

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1950

1. anstatt „§ 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1949“ jetzt „§ 28 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 99/1988“ 2. anstatt „Schwurgericht“ jetzt „Geschwornengericht“ 3. anstatt „Verbrechen“ jetzt „strafbare Handlung“ 4. anstatt „über das vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen“ jetzt „über das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz“ (vgl. Art. I Z 138 BG, BGBl. Nr. 423/1974) 5. siehe dazu auch § 25 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988

§ 9.

(1) Das Strafverfahren wegen aller im Sprengel eines Oberlandesgerichtes begangenen, in den §§ 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen steht dem Landesgericht am Sitze des Oberlandesgerichtes, im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien aber dem Jugendgerichtshof zu. Über die Anklage entscheidet das Schöffengericht in der im § 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1949 angeordneten Besetzung. Liegt dem Beschuldigten auch ein Verbrechen zur Last, dessen Aburteilung dem Schwurgericht zukommt, so ist das Strafverfahren wegen dieses Verbrechens abgesondert zu führen.

(2) Die Vorschriften des XXVII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung über das vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen sind in solchen Verfahren nicht anzuwenden.

1. anstatt „§ 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1949“ jetzt „§ 28 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 99/1988“

2. anstatt „Schwurgericht“ jetzt „Geschwornengericht“

3. anstatt „Verbrechen“ jetzt „strafbare Handlung“

4. anstatt „über das vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen“ jetzt „über das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz“ (vgl. Art. I Z 138 BG, BGBl. Nr. 423/1974)

5. siehe dazu auch § 25 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988

Schlagworte

Jugendschutzsache

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005226

Dokumentnummer

NOR12058554

alte Dokumentnummer

N4195017782S

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