§ 9. Bezirkswahlbehörden
(1) Für jeden politischen Bezirk, jede Stadt mit eigenem Statut und in der Stadt Wien am Sitze eines jeden Magistratischen Bezirksamtes wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden in Wien richtet sich nach dem Zuständigkeitsbereich des Magistratischen Bezirksamtes.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister, in der Stadt Wien aus dem Leiter des Magistratischen Bezirksamtes oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen außerhalb Wiens nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden, in Wien nicht gleichzeitig Mitglieder der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Wien sein.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007125
alte Dokumentnummer
N11970132180
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