Art. 1 § 9 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1990

Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter

§ 9.

(1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat für diese Form der Ausbildung die näheren Bestimmungen für die in Frage kommenden Ausbildungswege zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR12104577

alte Dokumentnummer

N6199011876J

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