Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter
§ 9.
(1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat für diese Form der Ausbildung die näheren Bestimmungen für die in Frage kommenden Ausbildungswege zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
10008710
Dokumentnummer
NOR12104577
alte Dokumentnummer
N6199011876J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)