zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 9.
(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern.
(2) Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben.
(3) Im Falle der Abs. 1 und 2 können auf Antrag die Beseitigung der Bringungsanlage sowie die Rückgabe der eingelösten oder enteigneten Grundflächen angeordnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010321
Dokumentnummer
NOR12131144
alte Dokumentnummer
N8196729114L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)